deutsche Kreditwirtschaft Händlerbedingungen
1. Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft
Das Unternehmen ist berechtigt, am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe
dieser Bedingungen teilzunehmen. Das electronic cash-System ermöglicht die bargeldlose Zahlung an automatisierten
Kassen – electronic cash-Terminals. Vertragspartner des Händlers im Zusammenhang mit der
Autorisierung jeder einzelnen Zahlungstransaktion ist der jeweilige kartenausgebende Zahlungsdienstleister
(siehe 5.). Die Gesamtheit der am electronic cash-System teilnehmenden Zahlungsdienstleister wird im Folgenden
als Kreditwirtschaft bezeichnet.
2. Kartenakzeptanz
An den electronic-cash-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten,
die mit einem electronic cash-Zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs versehen sind, zu
akzeptieren. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren oder einen Aufschlag auf den
Barzahlungspreis und einen eventuellen Barauszahlungsbetrag (s. Nr. 13) vorzunehmen. Auf einen eventuellen
Aufschlag muss der Karteninhaber vor einer Zahlung deutlich hingewiesen werden. Ein eventueller
Aufschlag muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Unternehmens ausgerichtet sein. Soweit
die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN
gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen
hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister
ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an electronic cash-Terminals zu den
im electronic cash System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen
über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des electronic cash-Systems zu akzeptieren
sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des electronic cash-Systems berücksichtigen.
Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an electronic cash-Terminals ist hiervon nicht berührt,
soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im electronic cash-System zu akzeptierenden Karten
nicht beeinträchtigt.
3. Anschluss des Unternehmens an das Betreibernetz eines Netzbetreibers
Die Teilnahme des Unternehmens am electronic cash-System setzt, sofern das Unternehmen nicht selbst
die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt, den Anschluss an ein Betreibernetz auf der Grundlage einer gesonderten
Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Netzbetreiber voraus. Aufgabe des Betreibernetzes
ist, die electronic cash-Terminals mit den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft, in denen
die electronic cash-Umsätze genehmigt werden, zu verbinden. Der Netzbetreiber ist für die Aufstellung der
electronic cash-Terminals, deren Anschluss an den Betreiberrechner sowie deren technische Betreuung einschließlich
der Einbringung von kryptographischen Schlüsseln verantwortlich. Sofern hierfür das Verfahren
zur Online-Personalisierung von Terminal-Hardewaresicherheitsmodulen (OPT-Verfahren) zur Anwendung
kommt, ist er für die Durchleitung von kryptographischen Schlüsseln im Rahmen jenes Verfahrens verantwortlich.
Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Betreibernetz die von der Kreditwirtschaft vorgegebenen
Sicherheitsanforderungen erfüllt.
4. Austausch von für den Terminalbetrieb erforderlichen kryptographischen Schlüsseln
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des electronic cash-Systems besteht die Notwendigkeit die kryptographischen
Schlüssel in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen auszutauschen. Die für den Betrieb des
Terminals erforderlichen kryptographischen Schlüssel werden von der Kreditwirtschaft erstellt. Das Unternehmen
ist verpflichtet, diese kryptographischen Schlüssel, so wie sie von der Kreditwirtschaft bereitgestellt
werden, abzunehmen. Dies erfolgt über den Netzbetreiber. Sofern für die Einbringung das OPT- Verfahren
Verwendung findet, schließt das Unternehmen hierzu eine entsprechende Vereinbarung mit einem von ihm
gewählten Zahlungsdienstleister (Terminal-Zahlungsdienstleister) oder mit einem von diesem beauftragten
Netzbetreiber.
5. Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister
Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit
der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic
cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an
seinem electronic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene
Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners
mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic
cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung
des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic cash-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber
zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde und die in Nr. 7
genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister
dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic
cash-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Händlers (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen
eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem
Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden
Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic cash-Umsatzes
entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Handels-
und Dienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den
Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten electronic cash-Umsatzes
(z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen
nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.
6. Entgelte
Für den Betrieb des electronic cash-Systems und die Genehmigung der electronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen
der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners wird
dem Unternehmen
– für electronic cash-Umsätze bis 25,56 € jeweils ein Entgelt in Höhe von 0,08 € pro Umsatz
– für electronic cash-Umsätze über 25,56 € jeweils ein Entgelt in Höhe von 0,3 % des
electronic cash-Umsatzes
berechnet. Zahlungsdienstleistern und Unternehmen bleibt es unbenommen, davon abweichende Vereinbarungen
zu treffen. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das dem jeweiligen kartenausgebenden
Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt für das Unternehmen wird von dem Netzbetreiber ermittelt
und über diesen periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt.
(Ab dem 01.02.2009* erfolgt die Abrechnung des dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister
geschuldeten Entgelts unmittelbar im Zusammenhang mit dem Einzug des electronic cash-Umsatzes.)
7. Betrieb von Terminals nach Maßgabe der Vorgaben des Technischen Anhangs
Das Unternehmen wird die electronic cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Karten
(Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung“ betreiben.
Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedingungen. Um insbesondere ein
Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die
im beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen
hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des electronic cash-
Systems beeinträchtigen könnte. Für die Teilnahme am electronic cash System dürfen nur Terminals eingesetzt
werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal
sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, so dass geltende Zulassungsbestimmungen
eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im electronic cash
Netz betrieben werden.
8. Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) beim Bezahlvorgang
Zur Bezahlung an electronic cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben.
Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden.
9. Zutrittsgewährung
Das Unternehmen gewährleistet, dass Beauftragte der Kreditwirtschaft auf Wunsch Zutritt zu den electronic
cash-Terminals erhalten und diese überprüfen können.
10. Einzug von electronic cash-Umsätzen
Der Einzug der electronic cash-Umsätze erfolgt aufgrund gesonderter Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen
und dem gewählten Zahlungsdienstleister und ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Der Netzbetreiber
hat sich bereit erklärt, das Unternehmen bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs dadurch zu unterstützen,
dass er aus den electronic cash bzw. Umsätzen des Unternehmens Lastschriftdateien erstellt
und diese unter anderem
– entweder dem Unternehmen zur Einreichung bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister
bzw. einer von diesem benannten Zentralstelle zur Verfügung stellt,
– die Einreichung beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Unternehmens in dessen Auftrag
selbst vornimmt,
– oder nach Abtretung der Forderung durch das Unternehmen seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister
zur Einziehung übergibt.
11. Aufbewahrungsfristen
Das Unternehmen wird die Händlerjournale von electronic cash-Terminals, ungeachtet der gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen, für mindestens 15 Monate aufbewahren und auf Verlangen dem Inkasso-Zahlungsdienstleister,
über das der electronic cash-Umsatz eingezogen wurde, zur Verfügung stellen. Einwendungen
und sonstige Beanstandungen von Karteninhabern nach Nr. 2 Satz 1, die das Vertragsverhältnis mit dem
Unternehmen betreffen, werden unmittelbar gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht.
12. Akzeptanzzeichen
Das Unternehmen hat auf das electronic cash-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß
Kap. 2.5 des Technischen Anhangs und auf die Akzeptanz von Karten der Kooperationspartner mit dem zur
Verfügung gestellten EAPS-Zeichen gemäß Kap. 2.6 des Technischen Anhangs zu den Händlerbedingungen
deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleister
werblich nicht herausstellen.
13. Sonderbestimmungen für die Auszahlung von Bargeld durch den Händler
Falls ein Händler im Rahmen des electronic cash-Verfahrens die Möglichkeit der Bargeldauszahlung anbietet,
gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen:
– Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer electronic cash-Transaktion zur Bezahlung
von Waren und Dienstleistungen des Händlers zulässig. Die Höhe der electronic cash-Transaktion soll
mindestens 20,00 € betragen.
– Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des
angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister.
– Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist der Händler an das Ergebnis
der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters gebunden.
– Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragen.
– Der Händler wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen
Karteninhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der
Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen.
14. Änderung der Bedingungen
Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekannt gegeben. Ist mit dem Unternehmen
ein elektronischer Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem
Wege übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Unternehmen erlaubt, die Änderungen in
lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht
schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen
bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Das Unternehmen muss den Widerspruch
innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister
absenden.
15. Rechtswahl, Gerichtsstand und Sprache
Diese Bedingungen und ihre Anlagen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher
Gerichtsstand für Auseinandersetzungen, die diese Bedingungen betreffen, ist Berlin. Ein beklagter
Zahlungsdienstleister und das Unternehmen können auch an ihrem Geschäftssitz verklagt werden. Bei
Übersetzungen ist jeweils die Fassung in deutscher Sprache verbindlich.
* Das Datum für das Inkrafttreten der integrierten Entgeltabrechnung – ursprünglich war insoweit der
01.02.2009 vorgesehen – ist aufgrund einer entsprechenden Änderungsvereinbarung zwischen den Vertragspartnern
bis auf weiteres zunächst ausgesetzt.
Stand 01/2013
Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System
der deutschen Kreditwirtschaft
1. Zugelassene Karten
An Terminals des electronic cash-Systems der deutschen Kreditwirtschaft können von deutschen Kreditinstituten
herausgegebene Karten, die mit einem electronic cash-Zeichen gemäß Kap. 2.5 versehen sind, eingesetzt
werden.
2. Betriebsanleitung
2.1 Sicherheitsanforderungen (Sichtschutz)
Die Systemsicherheit wird grundsätzlich durch den Netzbetreiber gewährleistet. Der Händler trägt seinerseits
durch geeignete Maßnahmen zum Sichtschutz dazu bei, eine unbeobachtete Eingabe der Geheimzahl
des Kunden zu gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere:
– Der Standort der Kundenbedieneinheit sollte so gewählt und gestaltet werden, dass der Sichtschutz
zusammen mit dem Körper des Kunden eine optimale Abschirmung der Eingabe ermöglicht.
– Handgeräte sollten dem Kunden in die Hand gegeben werden.
– Tischgeräte sollten verschiebbar sein, so dass sich der Kunde auf wechselnde Verhältnisse einstellen kann.
– Videokameras und Spiegel sollten so aufgestellt werden, dass die PIN-Eingabe mit ihrer Hilfe nicht
beobachtet werden kann.
– Vor dem Eingabegerät sollten Abstandszonen eingerichtet werden.
2.2 Allgemeine Forderungen an Terminals
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, nur Terminals an sein Netz anzuschließen, die den Anforderungen der Kreditwirtschaft
genügen (vgl. Ziffer 3 der Händlerbedingungen). Diese beschränken sich auf
– den reibungslosen Ablauf der Transaktionen unter Einhaltung weniger Grundfunktionen,
– die Gestaltung der sogenannten Kundenschnittstelle (Display/Kundenbelege/PIN-Eingabetastatur), um ein
einheitliches Erscheinungsbild des Systems zu gewährleisten und insbesondere
– die Systemsicherheit, die die sichere Übertragung von Kaufdaten und persönlicher Geheimzahl (PIN) durch
Einsatz geeigneter Soft- und Hardware gewährleistet.
2.3 Ablauf von electronic cash-Transaktionen
Ein electronic cash-Terminal umfasst folgende Komponenten, die in einem oder verschiedenen Geräten angeordnet
sein können:
– Kundenbedieneinheit zur Eingabe der persönlichen Geheimzahl,
– Kartenleser zum Übernehmen der Karten-Daten (Magnetstreifen/Chip),
– Händlereinheit für Bedienungshandlungen des Kassenpersonals,
– Drucker zum Ausgeben der Kundenbelege.
Bei bedienten Terminals werden Zahlungen unter Mitwirkung des Kassenpersonals abgewickelt, bei unbedienten
(Waren- und Tankautomaten) ausschließlich durch den Kunden.
Das Terminal muss die Funktionen
– Autorisierung (Genehmigung) und
– automatische Stornierung (Annullierung ohne Mitwirkung des Händlers oder des Kunden)
von bargeldlosen Zahlungen unterstützen können. Die Funktion der manuellen Stornierung (Rückgängigmachen
unter Mitwirkung des Händlers und/oder Kunden) ist optional und hängt von der Unterstützung durch
den Netzbetreiber ab.
Der Zahlungsvorgang läuft in folgenden Schritten ab (empfohlene Reihenfolge):
1. Karte einstecken/durchziehen
2. Leistung auswählen (nur bei unbedienten Terminals)
3. Betrag bestätigen
4. Geheimzahl eingeben
5. Geheimzahl bestätigen
6. Anzeige des Ergebnisses
7. Karte entnehmen (Chipkartenleser)
Alternativ können Schritt 3 und Schritt 5 gleichzeitig und nach Schritt 4 ausgeführt werden (kombinierte Bestätigung),
wenn der Betrag, die Eingabemaske für die Geheimzahl und die Aufforderung zur Bestätigung zusammen
angezeigt werden. Alle im Terminal ablaufenden Vorgänge müssen im Händlerjournal protokolliert
werden, das auch elektronisch im Hintergrund geführt werden kann. Nach jedem Bedienungsschritt muss
der Kunde einen Vorgang abbrechen oder korrigieren können. Die letzte Bestätigung muss durch ihn erfolgen.
2.4. Beschreibung der Kundenschnittstelle
Die Kundenschnittstelle des Terminals umfasst
– die Anzeige-Einrichtung (Display an der Kundeneinheit) und
– die Belegausgabe.
Das Display informiert den Kunden unmittelbar über den Abschluss eines Vorgangs. Folgende Texte sind vorgesehen:
Zahlung erfolgt Betrag storniert
Zahlung nicht möglich Storno nicht möglich
Geheimzahl falsch Geheimzahl zu oft falsch
Karte nicht zugelassen Karte ungültig
Karte verfallen Systemfehler
Der dem Kunden bei erfolgreich abgeschlossenen Vorgängen - Autorisierungen und manuelle Stornierungen
- ausgehändigte Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) online-Transaktionen:
»Kartenzahlung« – fester Text
Händlerbezeichnung, -ort
Name des Zahlungssystems – Empfehlung: »electronic cash«
Nummer des Terminals
Datum/Uhrzeit
ec-Nummer – zusätzliche Identifikation des Vorgangs
Bankleitzahl
Kontonummer – Bei Terminals vom Typ Tankautomat »#……#«
(letzte vier Stellen der Kontonummer)
Maximalbetrag – nur bei unbedienten Terminals des Typs »Tankautomat«
Betrag – Zahlungsbetrag
oder Storno – stornierter Betrag
AID-Parameter – Wert aus der Autorisierungs-Antwort
Autorisierungsmerkmal – Zeichen für erfolgte Genehmigung
»Zahlung erfolgt« – Text bei genehmigten Zahlungen
»Betrag storniert« – Text bei erfolgreichen Stornierungen
b) offline-Transaktionen des Chips (zusätzliche Angaben):
Kartennummer
Kartenfolgenummer
Verfalldatum
Storno-ID – Identifikation des Storno im Chip
Die aufgeführten Angaben sind im Falle von Kundenreklamationen von Bedeutung. Bei nicht erfolgreichen
Vorgängen können Belege erzeugt werden, die keine Genehmigungsinformationen enthalten dürfen (AIDPar./
Aut.-Merkmal bzw. Param./Trans.-Zertifikat). Statt »Zahlung erfolgt« bzw. »Betrag storniert« ist ein Fehlertext
zu drucken.
2.5 electronic cash Piktogramme
Mindestens das abgebildete Piktogramme »electronic cash PIN-Pad« oder »girocard« ist als Akzeptanzzeichen
im Kassenbereich zu verwenden. Bei neu eingerichteten Kassen-Standorten ist lediglich »girocard« als
Akzeptanzzeichen zu verwenden.
Bedingungen für die Teilnahme am System GeldKarte
1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen
teil. Hierzu erhält es von seinem Kreditinstitut eine Händlerkarte oder entsprechende Software,
die die erforderliche Authentisierungsschlüssel der Kreditwirtschaft und eine entsprechende Kennung (in
der Regel die Kontonummer) bei seinem Kreditinstitut enthält, so dass die GeldKarten-Umsätze dem Unternehmen
gutgeschrieben werden können.
1. Alle dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Medien bleiben im Eigentum des Kreditinstituts. Die
Medien dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Durchführung der vorgesehenen Zahlungsverkehrsanwendungen
verwendet werden. Das Unternehmen hat alle zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen
Ablauf des Systems GeldKarte beeinträchtigen könnte.
2. Das Unternehmen ist verpflichtet, nur solche GeldKarten-Terminals einzusetzen, die von der Kreditwirtschaft
zugelassen sind. Das Unternehmen hat sich die Zulassung vom Hersteller des Terminals nachweisen
zu lassen.
3. An seinen GeldKarte-Terminals akzeptiert das Unternehmen die von den deutschen Kreditinstituten emittierten
ec-Karten sowie die sonstigen unten aufgelisteten Karten zu Bezahlpreisen und -bedingungen:
– Dresdner ServiceCard
– Kundenkarte der Deutschen Bank
– BANK-CARD der Volksbanken und Raiffeisenbanken
– S-CARD der Sparkassen und Girozentralen
– Postbank Card
– Commerzbank ServiceCard
Die Verwendung von Karten anderer Systeme an den GeldKarten-Terminals des Unternehmens ist hiervon
unberührt, soweit die ordnungsgemäße Verarbeitung der in Satz 1 genannten Karten nicht beeinträchtigt ist.
4. Mit Abschluss eines ordnungsgemäßen Bezahlvorgangs mittels GeldKarte an zugelassenen GeldKarten-
Terminals erwirbt das Unternehmen eine Garantie gegen das kartenausgebende Kreditinstitut in Höhe des
getätigten Umsatzes.
5. Für den Betrieb des GeldKarte-Systems und die Garantie wird dem Unternehmen ein Entgelt in Höhe von
0,3 Prozent, mindestens 0,01 Euro pro Verfügung, berechnet.
6. Der Händler ist verpflichtet, alle GeldKarten-Umsätze bei seinem Kreditinstitut oder einer von diesem benannten
Stelle einzureichen. Um die Sicherheit des Systems zu gewährleisten und um zu verhindern, dass
zum Beispiel gefälschte oder verfälschte Umsätze bzw. Umsätze mehrfach eingereicht werden, prüft das
Kreditinstitut oder die beauftragte Stelle die Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Umsätze. Stellt es dabei
keine Fehler fest, werden die Umsätze zum Einzug freigegeben.
7. Das Unternehmen hat auf das GeldKarte-System mit dem zur Verfügung gestellten Logo deutlich hinzuweisen.
Dabei darf das Unternehmen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe werblich nicht herausstellen.
8. Sobald ein Unternehmen an dem System GeldKarte nicht mehr teilnimmt, ist es verpflichtet, sämtliche
Akzeptanzzeichen, die auf das System GeldKarte hinweisen, zu entfernen.
9. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als
genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen
bei einer Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Der Widerspruch des Unternehmens
muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe an das kontoführende Kreditinstitut abgesandt sein.
Stand 01/2013
Technischer Anhang zu den Bedingungen für die Teilnahme am
electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen)